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PStVO NRW

§ 5 Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStVO%20NRW/5#abs-1 (1) Zweitbücher, die zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden, sind den in § 2 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden zur Prüfung und weiteren Aufbewahrung zu übergeben. Die Aufsichtsbehörden übernehmen die Fortführung dieser Bücher, soweit sie nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften fortzuführen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStVO%20NRW/5#abs-2 (2) Die Standesämter haben für eine Aufbewahrung der Sicherungsregister Sorge zu tragen, die den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Personenstandsgesetz entspricht. Die demnach erforderliche räumliche Trennung zwischen Personenstands- und Sicherungsregister muss gewährleisten, dass eine Beschädigung oder ein Verlust des einen Registers nicht mit einer Beschädigung oder dem Verlust des anderen einhergeht.

§ 4 § 6